On-Premise-Lizenzen oder Cloud-Abonnements: 7 wichtige rechtliche Aspekte

On-Premise-Lizenzen oder Cloud-Abonnements: 7 wichtige rechtliche Aspekte

Immer mehr Unternehmen tendieren zu Cloud-Anwendungen und verabschieden sich von den klassischen On-Premise-Lizenzen. Bei dieser Entscheidung spielen meist technische und finanzielle Aspekte die Hauptrolle. Oft ist den Entscheidern aber nicht bewusst, dass der Wechsel auf eine Cloud-Lösung für das Unternehmen auch entscheidende rechtliche Änderungen mit sich bringt.  So sollte u.a. auf die folgenden Punkte geachtet werden:

  • Vertragstyp: Bei den meisten On-Premise-Lizenzen handelt es sich um Kauflizenzen. Demgegenüber unterfallen Cloud-Abonnements grundsätzlich dem Mietrecht
  • Insolvenz des Anbieters: Im Unterschied zu Kauf-Lizenzen sind Abonnement-Lizenzen nicht insolvenzfest.
  • Vertragsbeendigung bei Cloud-Services: Der Erwerb einer Kauflizenz bei On-Premise-Nutzung gilt auf Dauer, der Anwender kann die Software also zeitlich unbeschränkt nutzen. Demgegenüber endet das Nutzungsrecht für den Cloud-Service mit der Vertragsbeendigung. Ein Zugriff des Kunden auf den Service ist dann ausgeschlossen. Das kann insbesondere Probleme Hinblick auf Archivierungspflichten des Unternehmens mit sich bringen.
  • Beendigungsunterstützung: Nutzer eines Cloud-Services benötigen im Regelfall die Unterstützung des Anbieters bei der Migration der Anwendung bzw. der Daten im Falle der Vertragsbeendigung. In den wenigsten Cloud-Verträgen findet sich jedoch eine Verpflichtung des Anbieters, den Kunden hierbei zu unterstützen.
  • Aufsichtsrechtliche Anforderungen an Cloud-Verträge: Für regulierte Branchen gelten besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen.  Zu nennen sind hier unter anderem die EBA-Guidelines, die MA-Risk oder die BAIT. Der Anwender ist gehalten, die entsprechenden Anforderungen in seinem Vertrag mit dem Cloud-Anbieter abzubilden. Für Unternehmen aus anderen Branchen gelten diese Anforderungen zwar nicht unmittelbar, sie können aber als Orientierungsmaßstab für Best Practices herangezogen werden.  Bei den Standardverträgen der meisten Cloud-Anbieter kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie den aufsichtsrechtlichen Anforderungen in allen Punkten entsprechen; hier muss gegebenenfalls nachverhandelt werden.
  • Datenschutzrecht: Bei Cloud-Services stellen sich besondere datenschutzrechtliche Probleme. Das gilt insbesondere dann, wenn der Cloud-Anbieter personenbezogene Daten außerhalb der EU in einem Drittland (insbesondere in den USA) verarbeitet oder speichert. Die Probleme haben sich angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Schrems II) noch verschärft. Besondere Probleme macht auch der sog. US-Cloud-Act, auf dessen Grundlage US- Behörden auf Daten in US-Clouddiensten zugreifen dürfen.
  • Anwendbares Recht: Vielen Anwendern ist nicht bewusst, dass der Cloud-Vertrag gegebenenfalls nicht dem deutschen Recht, sondern ausländischen Recht unterfällt. So kann z.B. irisches oder luxemburgisches Recht anwendbar sein. Diese Rechtsordnungen können sich in vielen wichtigen Punkten vom deutschen Recht unterscheiden. Dies bedeutet, dass entsprechende Verträge auch von ausländischen Juristen geprüft werden müssen, was die rechtliche Prüfung deutlich erschwert. Kommt es zu einem Rechtsstreit, dann ist dieser im gegebenenfalls im Auslandebenfalls im Ausland zu führen, was für den Anwender deutliche Nachteile und im Regelfall erhebliche Zusatzkosten mit sich bringt.

Fazit: Ein Wechsel von On-Premise-Lizenzen in die Cloud bedeutet im Regelfall nicht nur einen Austausch der technischen Plattform, sondern zieht meist erhebliche rechtliche Änderungen nach sich. Für den Kunden bedeutet dies in der Regel, dass er rein faktisch eine deutlich höhere Abhängigkeit zum Anbieter gerät, wobei Rechte des Kunden in den Standardverträgen der Anbieter zumeist vergleichsweise schwach ausgeprägt sind.

Autor

Dr. Michael Karger
Dr. Michael Karger

Partner, Fach­an­walt für In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie­recht, Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht

TCI Rechts­an­wäl­te Mün­chen

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